Willkommen bei dem Rheinisch Bergischen Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V.
Der Rheinisch Bergische Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. wurde am 25.11.2020 in Bergisch Gladbach gegründet. Die Eintragung des Vereins ist erfolgt unter VR 20640 beim Amtsgericht Köln. Mit Datum vom 1. März 2021 wurde dem Verband durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen das Prüfungsrecht verliehen.
Vorstand
Stefan Klinkhammer
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
Stefan Staib
Steuerberater
Verbandsbeirat
Olaf Haubold
Vorstand der Cooperative Consulting eG
Vorsitzender des Verbandsbeirats
Laszlo Juhas
Vorstand der Gallus Immobilien eG
Bernhard Klapdor
Vorstand der Adiuvemus eG
Wolfram Vogel
Steuerberater, Rechtsanwalt
Unsere Aufgaben & Leistungen
Zu den wichtigsten Aufgaben des Verbandes gehören:
- die Durchführung gesetzlicher, freiwilliger und außerordentlicher Prüfungen einschließlich der Prüfungsverfolgung bei den Mitgliedern und deren Tochtergesellschaften; somit die Prüfung der Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft insbesondere
- Erstellung der gutachterlichen Äußerung gem. § 11 Abs. 2 Ziff. 3 GenG im Rahmen der Genossenschaftsgründung
- Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfungen gem. § 53 GenG
- die Pflege und Förderung genossenschaftlicher Grundsätze
- die Beratung und Vertretung der Mitglieder in Rechts- und Steuerfragen; jeweils im Rahmen des Rechts- und Steuerberatungsgesetzes
- die betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung der Mitglieder
- die Weiterentwicklung des genossenschaftlichen Prüfungswesens
- die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, Führungskräften und Aufsichtsratsmitgliedern der Mitgliedsunternehmen
Informationen zur Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können werden:
- eingetragene Genossenschaften
- solche Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen oder nahestehen
- andere Unternehmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 63 b GenG
Aufnahme
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrages.